Kurzfassung
Die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" ist im Juli 2026 neu erschienen (GMBl 2026 S. 385). Wesentlich neu sind die Pflichten des Auftraggebers in der Planungsphase nach § 5a Gefahrstoffverordnung: Bauherren übergeben vorhandene Informationen zu Gefahrstoffen und bestellen einen fachkundigen Koordinator. Ein Arbeits- und Sicherheitsplan wird empfohlen. Stand: Oktober 2026.
Was regelt die TRGS 524 und für wen gilt sie?
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 524 regelt Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen — auf Altlasten, in ehemals industriell genutzten Anlagen und bei Gebäudeschadstoffen. Gebäudeschadstoffe sind nach Nr. 2.4 Abs. 2 Nr. 15 unter anderem:
- PCB-haltige Bauprodukte wie Fugenmassen und Anstriche, einschließlich der Sanierung von Sekundärquellen,
- teerhaltige Materialien im Hochbau wie Teerkleber, Teerkork, Teerpappen, teerhaltige Anstriche und Asphaltplatten,
- Holzkonstruktionen, die mit lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln wie PCP, Lindan oder DDT behandelt wurden,
- gefahrstoffhaltige Schüttungen in Zwischendecken und Fußbodenaufbauten sowie mit DDT beaufschlagte Oberflächen.
Nicht unter die TRGS 524 fallen unter anderem Asbest (TRGS 519), alte Mineralwolle (TRGS 521) und bleihaltige Beschichtungen (TRGS 505) — dafür gelten eigene Regeln (Nr. 1 Abs. 4).
Die Pflichten treffen nicht nur das ausführende Unternehmen. Die TRGS 524 nennt ausdrücklich den Veranlasser: jede natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen beauftragt — also Auftraggeber und Bauherren, aber auch Personen, die das versicherungsseitige Schadenmanagement organisieren. Der Veranlasser kann seine Pflichten delegieren, etwa an einen Generalunternehmer (Nr. 2.6).
Was ist neu an der Fassung vom Juli 2026?
Die Neufassung ist als „Ausgabe Juli 2026" im Gemeinsamen Ministerialblatt erschienen (GMBl 2026 S. 385–428 vom 17.07.2026). Laut dem amtlichen Hinweis auf der ersten Seite betreffen die wesentlichen Punkte der Überarbeitung:
- die Anpassung der Maßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase an die besonderen Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers,
- die Konkretisierung der Informationsermittlung des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,
- die Einbindung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe nach TRGS 910.
Rechtsgrundlage für die Auftraggeber-Pflichten ist § 5a der Gefahrstoffverordnung: Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Eine Übergangsregel enthält die Neufassung nicht.
TRGS 524 (Juli 2026) — Eckdaten für Auftraggeber
- Fundstelle
- GMBl 2026 S. 385–428 vom 17.07.2026, Ausgabe Juli 2026
- Gilt für
- Altlasten, kontaminierte Anlagen, Gebäudeschadstoffe (PCB, Teer, Holzschutzmittel, Schüttungen)
- Gilt nicht für
- Asbest (TRGS 519), alte Mineralwolle (TRGS 521), bleihaltige Beschichtungen (TRGS 505)
- Pflicht des Auftraggebers
- Informationen zu Gefahrstoffen übergeben (§ 5a GefStoffV), Koordinator bestellen
- Empfehlung
- technische Erkundung und Arbeits- und Sicherheitsplan schon in der Planung
- Fachkunde
- Anlage 2A (alle kontaminierten Bereiche) oder 2B (Gebäudeschadstoffe)
Was muss ich als Bauherr vor Beginn der Arbeiten übergeben?
Nach Nr. 3.2 Abs. 1 hat der Auftraggeber dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, ob nach Bau- und Nutzungsgeschichte Gefahrstoffe vorhanden oder zu vermuten sind. Dazu muss er die ihm zugänglichen Unterlagen sichten.
Für Gebäudeschadstoffe nennt die TRGS 524 die typischen Quellen der historischen Erkundung (Nr. 4.3.1): Baujahr und die Zeiträume von Umbauten oder Renovierungen, Bauakten, Bestandspläne und Abrechnungsunterlagen, aus denen die verwendeten Baumaterialien hervorgehen. Ergebnis von Recherche und Ortsbegehung ist ein Schadstoffkataster — ein Verzeichnis der Bauteile, in denen Gebäudeschadstoffe zu vermuten sind. Wann eine solche Voruntersuchung ohnehin geboten ist, erklärt der Beitrag Schadstoffgutachten — wann ist es Pflicht?.
Brauche ich einen Arbeits- und Sicherheitsplan?
Die TRGS 524 empfiehlt ihn, schreibt ihn aber nicht zwingend vor. Ergibt die Recherche, dass Gefahrstoffe vorhanden oder zu vermuten sind, sollten schon in der Planung eine technische Erkundung durchgeführt und ein Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) durch eine fachkundige Person erstellt werden (Nr. 3.2 Abs. 2, Nr. 3.2.1).
Der A+S-Plan fasst die Erkundungsergebnisse zusammen, schätzt die Gefährdung für die geplanten Tätigkeiten ab und beschreibt die nötigen Schutzmaßnahmen. Für den Auftraggeber ist er die Grundlage der Ausschreibung: Die darin beschriebenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Schutzes Dritter bilden die Leistungsbeschreibung im Sinne der VOB (Nr. 3.2.2 Abs. 1). Das im Plan gewählte Arbeitsverfahren legt den Auftragnehmer nicht fest — die Auswahl des Verfahrens bleibt beim ausführenden Unternehmen. Ein SiGe-Plan nach Baustellenverordnung ersetzt den A+S-Plan nicht; ist ein SiGe-Plan nötig, ist der A+S-Plan ein besonderer Bestandteil davon.
Muss ich einen Koordinator bestellen?
Nach Nr. 3.2.3 Abs. 2 hat der Auftraggeber „im Hinblick auf die besonderen Gefahren" eine geeignete Person als Koordinator zu bestellen — zur Koordinierung der Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber, zur Überwachung der Schutzmaßnahmen und zur Anpassung bei veränderten Situationen. Geeignet sind fachkundige Personen im Sinne der TRGS 524.
Der Koordinator hat im kontaminierten Bereich für stofflich bedingte Gefährdungen Weisungsbefugnis gegenüber allen Arbeitgebern. Zu seinen Aufgaben gehören das Einweisen von Personen, das Abstimmen der Reihenfolge der Gewerke, das Fortschreiben des A+S-Plans und die Überwachung der Schutzmaßnahmen. Die Regel begründet die Pflicht unter anderem mit der Koordinierung verschiedener Arbeitgeber — ob und wie sie bei nur einem ausführenden Unternehmen greift, sollten Sie im Einzelfall klären.
Welche Fachkunde muss das ausführende Unternehmen haben?
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, nur Fachbetriebe heranzuziehen, die über spezifische Fachkenntnisse, die nötige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung und Erfahrung verfügen (Nr. 3.2.2 Abs. 2). Ein Anerkennungsverfahren oder Register für solche Fachbetriebe sieht die TRGS 524 nicht vor — fragen Sie deshalb nach den konkreten Nachweisen.
Entscheidend ist die Fachkunde der Personen:
- Die Gefährdungsbeurteilung darf nur eine fachkundige Person erstellen (Nr. 3.1 Abs. 5).
- Die Tätigkeiten müssen fachkundig geleitet und von einer aufsichtführenden Person mit spezifischen Fachkenntnissen beaufsichtigt werden (Nr. 3.3.3).
- Die nötigen Kenntnisse beschreiben Anlage 2A — umfassend für alle kontaminierten Bereiche, Lehrgang mit mindestens 32 Lehreinheiten — und Anlage 2B, beschränkt auf Gebäudeschadstoffe, Lehrgang mit mindestens 14 Lehreinheiten und Erfolgskontrolle (Nr. 3.1 Abs. 7).
- Die TRGS empfiehlt, die Fachkenntnisse durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen (Nr. 3.1 Abs. 8). Bei Anlage 2A ist eine regelmäßige Auffrischung vorgeschrieben, bei Anlage 2B wird sie empfohlen (Nr. 3.1 Abs. 9).
Bei KACE Concepts hat Geschäftsführer Ensar Asci den Fachkunde-Lehrgang nach TRGS 524 Anlage 2B im Juli 2026 mit Prüfung abgeschlossen; die Bescheinigung und unsere übrigen Nachweise finden Sie unter Zertifikate und Nachweise. Für Asbest und alte Mineralwolle gelten eigene Sach- und Fachkunden nach TRGS 519 und 521.
Checkliste: Was Auftraggeber vor einer Schadstoffsanierung tun sollten
- Unterlagen sichten — Baujahr, Umbauten, Bauakten, Bestandspläne, Abrechnungen.
- Informationen schriftlich übergeben — an das ausführende Unternehmen, vor Beginn der Arbeiten (§ 5a GefStoffV).
- Bei Verdacht erkunden lassen — Ortsbegehung, Materialproben, Schadstoffkataster.
- A+S-Plan erstellen lassen — empfohlen, Grundlage der Ausschreibung.
- Fachbetrieb auswählen — nach Fachkunde-Nachweisen der Personen fragen.
- Koordinator bestellen — eine fachkundige Person mit Weisungsbefugnis.
Die stoffspezifischen Hintergründe erklären unsere Ratgeber zu PCB in Fugenmassen, PAK im Parkettkleber und Holzschutzmitteln im Dachstuhl. Für gewerbliche und öffentliche Auftraggeber fasst die Seite Gewerbe und öffentliche Auftraggeber zusammen, welche Unterlagen wir für Ausschreibungen liefern.
Häufige Fragen zur TRGS 524 (2026)
Was ändert sich durch die neue TRGS 524 für Bauherren?
Die Fassung vom Juli 2026 passt die Pflichten des Auftraggebers in der Planungsphase an § 5a der Gefahrstoffverordnung an. Bauherren müssen dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen übergeben und einen fachkundigen Koordinator bestellen. Eine technische Erkundung und ein Arbeits- und Sicherheitsplan werden empfohlen.
Ist ein Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524 Pflicht?
Nein, die TRGS 524 empfiehlt ihn. Sind Gefahrstoffe vorhanden oder zu vermuten, sollte schon in der Planungsphase eine fachkundige Person einen Arbeits- und Sicherheitsplan erstellen. Er dient dem Auftraggeber zur Dokumentation und als Grundlage der Ausschreibung. Ein SiGe-Plan nach Baustellenverordnung ersetzt ihn nicht.
Wer ist Veranlasser nach TRGS 524?
Veranlasser ist jede natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen beauftragt — Auftraggeber und Bauherren, aber auch Personen, die das versicherungsseitige Schadenmanagement organisieren. Der Veranlasser kann seine Pflichten delegieren, etwa an einen Generalunternehmer.
Muss die Fachkunde nach TRGS 524 aufgefrischt werden?
Bei der Fachkunde nach Anlage 2A schreibt die TRGS 524 eine regelmäßige Auffrischung durch qualifizierte Fortbildung vor. Bei der Fachkunde nach Anlage 2B für Gebäudeschadstoffe wird die Teilnahme an Fortbildungen empfohlen. Eine feste Frist nennt die Regel in beiden Fällen nicht.
Gilt die TRGS 524 auch für Asbest?
Nein. Tätigkeiten mit Asbest regelt die TRGS 519, Tätigkeiten mit alter Mineralwolle die TRGS 521. Die TRGS 524 gilt für kontaminierte Bereiche und Gebäudeschadstoffe wie PCB, teerhaltige Materialien und Holzschutzmittel. In der Praxis treffen beide Regelwerke oft im selben Gebäude zusammen.
Fazit
Die Neufassung der TRGS 524 verschiebt Verantwortung nach vorn — in die Planung und zum Auftraggeber. Wer Unterlagen früh sichtet, Verdachtsfälle erkunden lässt und einen fachkundigen Betrieb beauftragt, vermeidet Baustopps: Wird eine Kontamination erst während der Arbeiten erkannt, sind die Arbeiten nach der TRGS 524 unverzüglich einzustellen.
Sie planen eine Sanierung oder einen Umbau in einem Bestandsgebäude? Vereinbaren Sie eine kostenfreie Vor-Ort-Begehung — wir helfen beim Schadstoffkataster und erstellen die Gefährdungsbeurteilung für Gebäudeschadstoffe.
Begriffe in „TRGS 524 neu gefasst (Juli 2026): Was Bauherren und Auftraggeber jetzt wissen müssen"
- TRGS 524
- Technische Regel für Gefahrstoffe — Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (Ausschuss für Gefahrstoffe, Neufassung Juli 2026, GMBl 2026 S. 385). Gilt unter anderem für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen wie PAK, PCB und Holzschutzmitteln. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur eine fachkundige Person erstellen; Anlage 2B beschreibt die Fachkunde für Gebäudeschadstoffe.Zu unserer Leistung →Im Ratgeber →
- PCB (Polychlorierte Biphenyle)
- Organische Chlorverbindungen, in Deutschland bis 1989 in Fugendichtungen, Dauerelastikfugen, Anstrichen und Kondensatoren verwendet. Von der IARC als krebserzeugend für den Menschen eingestuft (Gruppe 1), persistent in der Umwelt. Tätigkeiten mit PCB-haltigen Bauprodukten regelt die TRGS 524; die Raumluft bewertet in Baden-Württemberg die PCB-Richtlinie (Zielwert unter 300 ng/m³).Zu unserer Leistung →Im Ratgeber →Wikidata
- PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe)
- Stoffklasse von Kohlenwasserstoffen mit mehreren kondensierten aromatischen Ringen, einige davon krebserzeugend (Leitsubstanz Benzo[a]pyren). Vorkommen in Steinkohleteer-Pech (Parkettkleber bis Ende der 1970er-Jahre, Teerkork, Dachpappen). Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien regelt die TRGS 524.Zu unserer Leistung →Im Ratgeber →Wikidata
- PCP (Pentachlorphenol)
- Wirkstoff lösemittelhaltiger Holzschutzmittel, oft gemischt mit Lindan, in Dachstühlen, Balken und Holzverkleidungen. Seit 1978 in Räumen zum dauernden Aufenthalt nicht mehr zugelassen, seit 1989 verboten. Die PCP-Richtlinie Baden-Württemberg sieht in Aufenthaltsräumen ab einer Raumluftbelastung über 1 µg/m³ eine mögliche Gesundheitsgefährdung; behandelte Holzkonstruktionen sind Gebäudeschadstoffe nach TRGS 524.Zu unserer Leistung →Im Ratgeber →